Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 73 Abschluß von Versorgungsverträgen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/73#abs-1 (1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/73#abs-2 (2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/73#abs-3 (3) Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt. Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. März 1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/73#abs-4 (4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der 30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. Juni 1996 ist.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 73 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.07.2000 – L 16 P 137/98
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2013 – L 4 P 5153/12
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 – L 4 R 761/11Gesamtsozialversicherungsbeiträge - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht - abhängige Beschäftigung - Altenpflegerin - Honorarkraft - Nachtwache - stationäre Pflegeeinrichtung - Eingliederung in den Betrieb - Unternehmerrisiko Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- SG Berlin, 06.07.2011 – S 51 SO 507/11 ERZitiert von 2
- BSG, 13.12.2022 – B 1 KR 37/21 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung - kein VerwaltungsaktZitiert von 11
- BSG, 19.12.2013 – B 12 R 49/12 BNichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - keine Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage bei einer Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung - Darlegungserfordernisse bei einer Gesamtabwägung verschiedener Indizien durch das LSGZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.07.2026 – L 5 P 111/26 B ER
- BSG, 18.06.2026 – B 3 P 1/25 RCorona-Pflege-Rettungsschirm: Keine gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung einer Ausschlussfrist in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Dortmund, 08.06.2026 – S 105 P 594/26 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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